Gescheiterte Adoption

Vor dreizehn Jahren lernte Horst seine heutige Frau Andrea kennen. Sie war nach einer nur kurze Zeit dauernden Ehe wieder geschieden und hatte einen Sohn, den damals 1 1/2 Jahre alten Matthias.

Horst heiratete Andrea, die beiden bekamen zwei weitere Kinder, einen Sohn und eine Tochter. Matthias lebte bei ihnen. Der leibliche Vater kam gelegentlich, um seinen Sohn zu besuchen. Da er ihn im Alltag als Vater erlebte, sagte Matthias bald Papa zu seinem zweiten Vater. Auch der leibliche Vater heiratete wieder und bekam mit der neuen Ehefrau zwei Töchter. Diese Ehe wurde mittlerweile wieder geschieden.

Die Besuche des leiblichen Vaters wurden seltener und schließlich fragten Horst und Andrea ihn, ob er nicht einer Adoption zustimmen würde. Nach einer Woche Bedenkzeit stimmte der Vater zu mit der Feststellung, er würde sowieso keinen Unterhalt für seine Kinder zahlen. Vor elf Jahren adoptierte Horst seinen Stiefsohn Matthias.

Zwar war der leibliche Vater damit einverstanden, jedoch nicht die Großmutter. Während die Besuche des Vaters bei Matthias weniger wurden, kam die Großmutter immer häufiger. Es kam schließlich zum Streit und Horst verbot der Großmutter das Haus.

Von nun an entschieden die Gerichte: Leiblicher Vater, Großmutter und eines der neuen Geschwister klagten ein Umgangsrecht ein. Das Amtsgericht Halle (Westf.) entschied am 20.8.2000, daß die Großmutter und die Schwester kein Umgangsrecht haben, da sie gesetzlich nicht mit Matthias verwandt sind. Matthias soll jedes vierte Wochenende bei seinem leiblichen Vater verbringen, da er selbst den Wunsch hierzu geäußert hat .

Seit Matthias 12 Jahre alt war, äußerte er den Wunsch, wieder bei seinem leiblichen Vater zu leben. Als er dann 14 Jahre alt war, beantragte der leibliche Vater das Sorgerecht und sowohl er und auch Matthias beantragten die Aufhebung der Adoption. Inzwischen waren durch die psychischen Belastungen die Spannungen in der Familie so groß geworden, daß Horst und Andrea sogar in eine Aufhebung der Adoption eingewilligt hätten. Die ist jedoch nach den geltenden Gesetzen nicht möglich.

Im Frühjahr 2005 kehrte Matthias von einem Besuchswochenende beim leiblichen Vater nicht mehr zu seiner Mutter und dem Adoptivvater zurück. Statt dessen beantragte der leibliche Vater das Sorgerecht. Matthias wurde umgemeldet, auf der neuen Schule angemeldet und das Kindergeld beantragt.

Nun beantragten alle Beteiligten: Matthias und sein leiblicher Vater, Horst und Andrea, die Aufhebung der Adoption.

Das Amtsgericht Halle (Westf.) entschied am 27.10.2005:

 

Die Adoption wird nicht aufgehoben. (Adoptionen kann man nicht aufheben.)

Das Sorgerecht wird der Mutter und dem Adoptivvater entzogen und einem amtlichen Vormund übertragen.

Die Entscheidungen des täglichen Lebens regelt der leibliche Vater.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird dem leiblichen Vater zugesprochen.

Die Unterhaltsansprüche gegen den Adoptivvater sind gesondert zu klären.

 

(Alle Namen wurden geändert. Die Identität der Personen ist dem Verfasser bekannt)