Oftmals wird nach Trennung und neuer Eheschließung versucht, den Anschein zu erwecken, das Kind gehöre ausschließlich zur "neuen" Familie. Deshalb wird eine Änderung des Namens des Kindes angestrebt. Damit verliert das Kind seinen Geburtsnamen und den des getrennt lebenden Elternteils.
Wenn einander fremde Kinder sich erstmals begegnen, ist regelmäßig die erste Frage an das andere Kind: "Wie heißt du?". Gerade für Kinder ist der Name äußerst wichtig. Er ist Teil der Identität und sollte nicht ohne wichtigen Grund geändert werden.
Das sah auch das Oberlandesgericht Koblenz so, als ein Kind gegen den Willen des Vaters umbenannt wurde:
Es gab der Beschwerde eines Vaters gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Trier statt. Der Mann hatte sich dagegen gewandt, dass sein leibliches Kind den Namen seines Stiefvaters angenommen hatte.
Das Kind lebt in der neuen Familie seiner Mutter und hat derzeit zu seinem leiblichen Vater keinen Kontakt.
Anders als das Amtsgericht sah das OLG darin noch keinen ausreichenden Grund dafür, dass die Namensänderung auch tatsächlich dem Wohl des Kindes entspreche. Die Kontinuität der Namensführung sei ein Aspekt, der weit über das Kindesalter hinaus reiche. So sei es nicht ausgeschlossen, dass der leibliche Vater und das Kind in späteren Jahren wieder Kontakt zueinander aufnehmen würden.
Der Wunsch eines Kindes, den Namen seines Stiefvaters anzunehmen, rechtfertigt demnach keine Namensänderung.
Zwar ist nach Meinung der Richter das Wohl des Kindes maßgebend. Es dürfe aber nicht allein aus der aktuellen familiären Situation des Kindes, sondern müsse langfristig beurteilt werden.
Az.: 9 UF 116/08